Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34a#abs-1 (1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34a#abs-2 (2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34a#abs-3 (3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34a#abs-4 (4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 34a SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 12.05.2021 – B 4 AS 66/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen rechtswidrig erbrachter Leistungen - gesetzlicher Betreuer - Kausalzusammenhang - Theorie der wesentlichen Bedingung - unzureichende Sachbearbeitung durch Grundsicherungsträger - sozialgerichtliches Verfahren - keine notwendige Beiladung des LeistungsempfängersZitiert von 8
- BSG, 06.08.2014 – B 11 AL 2/13 R(Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 - Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind - verfassungskonforme Auslegung)Zitiert von 3
- LSG NRW, 29.11.2012 – L 16 AL 329/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2020 – L 13 AS 18/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 – L 34 AS 921/23 BZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2011 – L 10 R 648/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.03.2026 – 5 C 7.24Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei zeitweiser Hinderung der Einreise des im Ausland lebenden EhegattenZitiert von 1
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 11/24 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw Divergenz - Fehlerhaftigkeit der Entscheidung - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege bzw Eingliederungshilfe - Rückforderung erbrachter Leistungen gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB 10 vom Ehegatten)
- LSG Hessen, 22.02.2023 – L 4 SO 169/20 ZVW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34a SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 34a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 34a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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